Mit Duplik vom 29. März 2018 beantragte Staatsanwalt G.________, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte 1 bestätigte mit Duplik vom 17. April 2018 innert gewährter Fristerstreckung ihr bereits gestelltes Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 stellte mit Duplik vom 1. Mai 2018 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Triplik vom 4. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung an ihren Anträgen fest.