2 Am 8. März 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt G.________, sowie der Beschuldigten 1 und dem Beschuldigtem 2 Gelegenheit, eine Duplik einzureichen, insbesondere zu den Fragen der Verjährung und des anwendbaren Rechts. Mit Duplik vom 29. März 2018 beantragte Staatsanwalt G.________, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.