Die Beschuldigte 1 stellte am 27. Dezember 2017 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 25. Januar 2018 und stellte neu folgende Anträge: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 2. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei die in der Strafanzeige vom 18. August 2017 beantragte Untersuchung zu eröffnen, gegen die Beschuldigten A.________ und C.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft zur selben gemäss Art.