Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 26. Oktober 2017 Staatsanwalt G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 15. November 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 beantragte am 14. Dezember 2017 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschuldigte 1 stellte am 27. Dezember 2017 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.