Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017 Beschwerde. Sie beantragte Folgendes: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 2. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei die in der Strafanzeige vom 18. August 2017 beantragte Untersuchung zu eröffnen, gegen die Beschuldigten A.________ und C.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft zur selben gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, zum Nachteil der E.________ AG. Eventualiter