1. Am 2. Oktober 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017 Beschwerde.