Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 428 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. August 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.) Oberrichter Stucki, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern E.________ AG v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung und Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Oktober 2017 (W 17 277) Erwägungen: 1. Am 2. Oktober 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017 Beschwerde. Sie beantragte Folgen- des: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 2. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei die in der Strafanzeige vom 18. August 2017 beantragte Untersuchung zu eröffnen, gegen die Beschuldigten A.________ und C.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft zur selben gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, zum Nachteil der E.________ AG. Eventualiter Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 2. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache sei mit Anweisung zur Eröffnung einer Un- tersuchung und anschliessender Anklageerhebung gegen die Beschuldigten A.________ und C.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft zur sel- ben gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, zum Nachteil der E.________ AG an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 26. Oktober 2017 Staatsanwalt G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Be- schwerdeverfahren. Dieser beantragte am 15. November 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 beantragte am 14. Dezember 2017 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschuldigte 1 stellte am 27. De- zember 2017 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung den Antrag, die Be- schwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Be- schwerdeführerin replizierte am 25. Januar 2018 und stellte neu folgende Anträge: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 2. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei die in der Strafanzeige vom 18. August 2017 beantragte Untersuchung zu eröffnen, gegen die Beschuldigten A.________ und C.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft zur selben gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, und eventuell des Betruges gemäss Art. 146 StGB, zum Nachteil der E.________ AG. Eventualiter Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 2. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache sei mit Anweisung zur Eröffnung einer Un- tersuchung und anschliessender Anklageerhebung gegen die Beschuldigten A.________ und C.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft zur sel- ben gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, und eventuell des Betruges gemäss Art. 146 StGB, zum Nachteil der E.________ AG an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2 Am 8. März 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt G.________, sowie der Beschuldigten 1 und dem Be- schuldigtem 2 Gelegenheit, eine Duplik einzureichen, insbesondere zu den Fragen der Verjährung und des anwendbaren Rechts. Mit Duplik vom 29. März 2018 bean- tragte Staatsanwalt G.________, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte 1 bestätigte mit Duplik vom 17. April 2018 innert gewährter Fristerstreckung ihr bereits gestelltes Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 stellte mit Duplik vom 1. Mai 2018 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Triplik vom 4. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung an ih- ren Anträgen fest. Am 17. Juli 2018 reichte der Beschuldigte 2 Bemerkungen zur Triplik ein. Die Bemerkungen der Beschuldigten 1 zur Triplik datieren vom 19. Juli 2018. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik neu zusätzlich beantragt, es sei gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 eine Strafuntersuchung wegen Be- trugs zu eröffnen, ist hierauf nicht einzutreten. Der Streitgegenstand des Be- schwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung den Verfahrens- gegenstand. Die Beurteilung des angezeigten Sachverhalts unter dem Straftatbe- stand des Betrugs war nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung. 3. 3.1 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Gemäss Strafanzeige war die Beschuldigte 1 seit 1998 Alleinaktionärin und einzi- ges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin. Im Rahmen eines Zivilverfah- rens vor dem Gerichtskreis II Biel-Nidau wurde die Beschuldigte 1 zur Herausgabe der Namenaktien der Beschwerdeführerin an die Konkursmasse der H.________ AG verpflichtet (paulianische Anfechtungsklage; Art. 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Gegen dieses Urteil ap- pellierte die Beschuldigte 1. Am Tag vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, d.h. am 24. Juni 2008, veräusserte die Beschuldigte 1 als alleinzeichnungsberech- 3 tige Verwaltungsratspräsidentin die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen- den Grundstücke M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ zu einem Verkaufspreis von CHF 9 Mio. an die I.________ AG, vertre- ten durch den Beschuldigten 2. Die Tilgung des Kaufpreises erfolgte durch die Übernahme der Hypothek von CHF 4.57 Mio., die Überweisung von CHF 1.43 Mio. und ein von der Beschwerdeführerin an die I.________ AG gewährtes Darlehen von CHF 3 Mio. Bereits am 12. Februar 2004 hatten J.________ und K.________, Geschwister der Beschuldigten 1 und heutige Aktionäre der Beschwerdeführerin, gegen die Be- schuldigte 1 Strafanzeige wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminde- rung und Urkundenfälschung eingereicht. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 am 17. Juli 2008 auf den Vorwurf der un- getreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Verkauf der Grundstücke M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________) ausgedehnt und in der Folge nach mehreren Einvernahmen der Be- schuldigten 1 mit Überweisungsbeschluss vom 22. Juli 2009 angeklagt. Mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 27. August 2010 wurde die Beschuldigte 1 nebst weiteren Frei- und Schuldsprüchen von der Anschuldigung der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, angeblich begangen am 24. Juni 2008, z.N. der Beschwerdefüh- rerin durch den Verkauf der Grundstücke M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ freigesprochen. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Freispruch mit Urteil vom 22. September 2011 (SK 11 48), ebenso das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2012 (6B_824/2011). Es wurde erwogen, gestützt auf die vorliegenden Gutachten könne nicht nachgewie- sen werden, dass die Liegenschaften am 24. Juni 2008 mehr als CHF 9 Mio. wert gewesen seien. Demnach fehle es am Nachweis einer Vermögensschädigung. Da nicht nachgewiesen sei, dass die Beschuldigte 1 die Liegenschaften unter dem Verkehrswert verkauft habe, liege ihrerseits auch keine Pflichtverletzung vor. Nachdem die Beschuldigte 1 im Rahmen eines vor dem Gerichtskreis III Aarberg- Büren-Erlach anhängig gemachten Zivilverfahrens zwischen ihr und der Beschwer- deführerin betreffend fristloser Kündigung sowie weiterer Forderungen aufgefordert worden war, das Original der am 24. Juni 2008 beim Notar unterzeichneten und auf der Honorarnote vom 17. September 2008 mit dem Vermerk «nicht taxierte Verein- barung» bezeichneten Urkunde einzureichen, reichte die Beschuldigte 1 am 24. Mai 2017 einen Kaufrechtsvertrag betreffend die Aktien der I.________ AG, ei- nen Kaufrechtsvertrag betreffend die Grundstücke M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ sowie eine Vereinbarung zwischen der Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 resp. der I.________ AG, alle datie- rend vom 24. Juni 2008, ein. Mit Kaufrechtsvertrag vom 24. Juni 2008 hatte die I.________ AG der Beschuldig- ten 1 ein Kaufrecht an den Grundstücken M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ für die Dauer von 10 Jahren eingeräumt. Der Kaufpreis wurde auf CHF 9.1 Mio. festgesetzt und es wurde vereinbart, dass die Liegenschaften während der Kaufrechtsdauer ohne Zustimmung der Beschul- digten 1 nicht an einen Dritten veräussert werden dürfen. Im Vertrag vom 24. Juni 4 2008 hatte der Beschuldigte 2 als Eigentümer der I.________ AG der Beschuldig- ten 1 ein Kaufrecht an den gesamten Aktien der I.________ AG eingeräumt. Das Kaufrecht wurde ebenfalls für eine Dauer von 10 Jahren vereinbart, wobei die Akti- en währenddessen nicht veräussert werden durften. Als Kaufpreis wurde der Nennwert der Aktien, d.h. CHF 100‘000.00, vereinbart. Nach Ablauf von fünf Jah- ren reduzierte sich der Kaufpreis für die Aktien um 50 % auf CHF 50’000.00. Ferner waren die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 und die I.________ AG mit einer weiteren Vereinbarung vom 24. Juni 2008 übereingekommen, dass der Beschuldig- ten 1 während der Dauer der Kaufrechte für die Verwaltung der Liegenschaften ei- ne jährliche pauschale Entschädigung von CHF 60‘000.00 zustehe. Am 18. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch J.________ und K.________, erneut Strafanzeige ein gegen die Beschuldigte 1 und den Be- schuldigten 2 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfen- schaft dazu. Sie brachte zusammengefasst vor, nach dem Vorliegen der Neben- vereinbarungen vom 24. Juni 2008 (sofortige Kaufrechte an den Liegenschaften und an der I.________ AG), welche die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 über Jahre der Justiz vorenthalten und deren Existenz zu verschleiern versucht hätten, nehme die treu- und sorgfaltswidrige Geschäftsführung durch die Beschul- digte 1 und den Beschuldigten 2 neue Ausmasse an. Unabhängig vom abgeurteil- ten Liegenschaftsverkauf werde durch die Einreichung der Nebenvereinbarungen bzw. durch deren Abschluss am 24. Juni 2008 ein gänzlich neuer Sachverhalt be- kannt, welcher für sich alleine den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung erfülle. Die Beschuldigte 1 sei verpflichtet gewesen, das Vermö- gen der Beschwerdeführerin zu vermehren. Sie hätte gewinnbringende Geschäfte nicht mit sich selbst, sondern für die Beschwerdeführerin abschliessen müssen. In- dem die Beschuldigte 1 die Nebenvereinbarungen für sich selbst abgeschlossen habe, habe sie die ihr als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin obliegenden Pflichten verletzt und die Beschwerdeführerin dadurch erheblich in ihrem Vermö- gen geschädigt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft nahm mit vorliegend angefochtener Verfügung das Straf- verfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 nicht an die Hand, da ein Verfahrenshindernis («ne bis in idem») bestehe. Es liege hinsichtlich des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts und des bereits gegen die Beschuldigte 1 durch- geführten Strafverfahrens eine Identität von Täter und Tat vor. Gegenstand des ersten Strafverfahrens wie auch der neuerlichen Strafanzeige sei der am 24. Juni 2008 durch die Beschuldigte 1 vorgenommene Verkauf der Grundstücke der Be- schwerdeführerin M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ zum Preis von CHF 9 Mio. und zu den zu der Zeit vereinbarten Moda- litäten an die I.________ AG gewesen. Angeklagt sei unter dem Titel ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht der unterpreisig und unter Entzug von Erträgen sowie Liquidität in erheblichem Umfang zum Nachteil der Beschwer- deführerin erfolgte Verkauf von drei Grundstücken gewesen. Angezeigt sei unter dem Titel qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung der insbesondere durch Ge- winnentzug zum Nachteil der Beschwerdeführerin am gleichen Tag und mit glei- chem Vertrag erfolgte Verkauf der gleichen Grundstücke. Angesichts dessen sei ein (gänzlich) neuer Sachverhalt eindeutig nicht gegeben. Es liege eine doppelte 5 Tatidentität vor. Aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs der Beschuldigten 1 sei- en in Bezug auf den Beschuldigten 2 strafbare Teilnahmehandlungen im Rahmen des Grundstückverkaufs von vornherein ausgeschlossen. Am massgeblichen Sachverhalt und damit an der doppelten Tatidentität vermöchten die von der Be- schwerdeführerin ins Feld geführten Vereinbarungen vom 24. Juni 2008 nichts zu ändern. Die in Bezug auf den Tatbestand von Art. 158 StGB massgebende Tat- handlung, derentwegen die Beschuldigte 1 im ersten Verfahren freigesprochen worden sei und nun vorliegend angezeigt werde, erschöpfe sich im eigentlichen Verkauf der drei Grundstücke gemäss Kaufvertrag vom 24. Juni 2008. Mit dem Vollzug des Kaufvertrags seien die Grundstücke, ihr Wert und die mit ihnen ver- bundenen Ertrags- und Gewinnmöglichkeilten zum festgelegten Kaufpreis von der Beschwerdeführerin und damit aus ihrem Vermögen auf die I.________ AG über- tragen worden. Damit habe sich der Sachverhalt verwirklicht. Dieser Vorgang sei durch die zuständigen Gerichtsbehörden als strafrechtlich nicht relevant beurteilt worden. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Als Verfahrenshinder- nisse gelten u.a. die Verjährung und das Verbot der Doppelverfolgung («ne bis in idem», «res iudicata»). 4.2 Nach dem Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für wel- che er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des- selben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Der Grundsatz ist nur verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren ver- folgt und beurteilt wird. Der Grundsatz «ne bis in idem» leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) sowie dem materiellen Bundesstrafrecht ab (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1; 125 II 402 E. 1b; 123 II 464 E. 2b; 118 IV 269 E. 2). Er ergibt sich über- dies aus Art. 4 Ziff. 1 zum 7. Zusatzprotokoll zur EMRK (SR 0.107.07) sowie aus Art. 14 Ziff. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Schliesslich ist er auch in Art. 11 StPO verankert (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 und 6B_1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 11 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden darf. Vorbehalten bleiben die Wiederauf- nahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Art. 11 Abs. 2 StPO). 4.3 Das Verbot der Doppelbestrafung setzt voraus, dass sich das zweite Verfahren gegen dieselbe beschuldigte Person richtet bzw. richten würde (Täteridentität). Zu- dem verlangt das Prinzip die Identität des Lebenssachverhalts (Tatidentität; vgl. Ur- 6 teil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 und 6B_1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Tatidentität ist gegeben wenn im neuen Verfahren derselbe Le- bensvorgang zur Beurteilung steht, der bereits Gegenstand eines früheren Urteils gebildet hat (vgl. BGE 120 IV 10 E. 2b). Entscheidend ist nicht, was das Gericht bei sorgfältiger Abklärung im früheren Verfahren allenfalls zusätzlich aus den Akten hätte feststellen können, sondern allein der Anklagesachverhalt, der dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet worden ist (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl. 2012, N. 618; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 376 vom 17. April 2014 E. 6). Der Grundsatz «ne bis in idem» greift nicht, wenn es um einen Vorwurf geht, den der Richter im ersten Verfahren gar nicht aburteilen konnte, weil er nicht genügend angeklagt war (WOHLERS, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 11 StPO; vgl. ebenso SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 244, wonach berücksichtigt werde, welchen Sachverhalt der erste Richter seinem Entscheid in Beachtung des Anklageprinzips sowie seiner Pflichten [iura novit curia usw.] hätte zu Grunde legen können [Hervorhebung beigefügt]). 4.4 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit be- traut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensver- waltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer zusätzlich in der Absicht han- delt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 4.5 Der Beschuldigten 1 wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf der drei Grundstü- cke M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2008 im ersten Strafverfahren Folgendes vor- geworfen (vgl. Ziff. 2.2.3 des Überweisungsbeschlusses vom 22. Juli 2009): 2.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung (…) 2.2.3 Grundstücke M.________(Ortschaft)-GbBI Nrn. a.________, b.________ und c.________ / CHF 1,1 Mio. Begangen in oder um N.________(Ortschaft) bzw. O.________(Ortschaft) bei M.________(Ortschaft) bzw. P.________(Ortschaft) oder anderswo am oder um den 24. Juni 2008 sowie am oder um den 4. Juli 2008 zum Nachteil der E.________ AG dadurch, dass sie57: • als (allerdings umstrittene58) Alleinaktionärin der E.________ AG und in der Funktion als einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied sowie Präsidentin des Verwaltungsrates der E.________ AG; • in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern; • während des vorliegend hängigen Strafverfahrens und des hängigen Zivilprozesses betreffend die Anfechtung der mit vom 30. Mai 2003 datierenden Aktien-Kaufvertrag erfolgten Uebertragung der E.________ AG von der H.________ AG durch die Angeschuldigte auf sich selbst, und zwar nach ergangenem erstinstanzlichen Urteil und am Tag vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (Ur- teilsverhandlung); 7 • mit Kaufvertrag vom 24. Juni 200859 die im Eigentum der E.________ AG stehenden Grundstücke M.________(Ortschaft)-GbBI Nrn. a.________, b.________ und c.________, welche: - gemäss dem der Angeschuldigten bekannten, gerichtlich angeordneten Gutachten vom 29. Mai 200760 einen Verkehrswert von CHF 10'420'000.00 und - gemäss den eigenen Angaben der Angeschuldigten per Mitte März 2007 einen (Verkehrs-) Wert von CHF 10‘582‘000.0061 hatten, ohne ersichtliche betriebliche oder (betriebs-) wirtschaftliche Gründe für CHF 9‘000‘000.00 an die I.________ AG, N.________(Ortschaft), verkaufte62; • in Ziff. III.3. des Kaufvertrages vereinbarte, dass der Kaufpreis von CHF 9‘000‘000.00 im Umfang von CHF 4‘570‘000.00 durch Uebernahme des Hypothekardarlehens der E.________ AG bei der Q.________(Bank), im Umfang von CHF 1‘430‘000.00 durch Ueberweisung und im Umfang von CHF 3‘000‘000.00 in Form eines durch die E.________ AG der Käuferin zu gewährenden Darle- hens zu tilgen ist, wobei: - die Angeschuldigte von den der E.________ AG seitens der I.________ AG zugeflossenen liquiden Mittel von CHF 6‘000‘000.0063 - den auf das Konto der E.________ AG bei der R.________(Bank) einbezahlten Betrag von CHF 1‘100‘000.00 am oder um den 4. Juli 2008, mithin noch am Tag des Eingangs auf dem Konto der E.________ AG, an das auf sie lautende Konto Nr. e.________ bei der R.________(Bank) zur Verwendung für eigene Zwecke überweisen liess65; - aus den auf das Mietzinskonto Nr. d.________ bei der Q.________(Bank) einbezahlten CHF 4‘900‘000.00 unter anderem ein zufolge unzeitiger Ablösung des Hypothekardarle- hens der E.________ AG verlangtes Vorfälligkeitsentgelt im Umfang von CHF 49‘952.00 bezahlen liess bzw. sich mit dessen Bezahlung einverstanden erklärte66; - im Darlehensvertrag vom 24. Juni 2008 eine Verzinsung von lediglich 2%67 (ausmachend CHF 490‘000.00 über die Laufzeit von 10 Jahren) und Amortisationszahlungen im Um- fang von CHF 100‘000.00 in den ersten fünf Jahren (2009 - 2013), von CHF 200'000.00 in den darauffolgenden vier Jahren (2014 - 2017) und von CHF 1'700'000.00 im zehnten Jahr (2018), alles jeweils per 1. Juli des Jahres68, vereinbart wurde; - als Sicherheit für dieses Darlehen von CHF 3'000'000.00 (sowie den zu überweisenden Kaufpreisanteil) eine Grundpfandverschreibung als Gesamtpfand auf den Grundstücken M.________(Ortschaft)-GbBl Nrn. a.________, b.________ und c.________ (jeweils im Nachgang zu den bestehenden bzw. verbleibenden Pfandrechten, die der R.________(Bank) als Sicherheit für den der I.________ AG zur Ablösung des Hypothe- kardarlehens der E.________ AG bei der Q.________(Bank) gewährten Kredits haften) vereinbart wurde69; - demzufolge die Angeschuldigte zum Nachteil der E.________ AG im Zusammenhang mit dem Verkauf der drei Grundstücke einen Darlehensvertrag mit sowohl von der Verzin- sung als auch von der grundpfandrechtlichen Absicherung her im Verhältnis zur abgelös- ten Hypothek bei der Q.________(Bank) wesentlich schlechteren Bedingungen ab- schloss; • auf diese Weise70 bewirkte, dass: - Vermögenswerte der E.________ AG im Verkehrswert von CHF 10‘420‘000.071 für CHF 7'900'000.00 bzw. letztlich CHF 7‘850‘048.0072, mithin unter dem anhand der Jah- resrechnung 2007 der E.________ AG errechneten Buchwert von CHF 7‘851'091.06, veräussert und damit die gemäss den Angaben der Revisionsstelle der E.________ AG per Ende 2007 bestehenden stillen Reserven praktisch eliminiert wurden73; 8 - der E.________ AG, deren Jahresrechnungen in den letzten Jahren ständig ein negatives Betriebsergebnis auswiesen, ohne ersichtliche betriebliche oder (betriebs-) wirtschaftliche Gründe dringend erforderliche Liquidität74 bzw. Erträge in erheblichem Ausmass entzo- gen wurde bzw. wurden, und zwar mindestens im Umfang von jährlich (abgerundet) mehr als CHF 530‘731.00 (per 01.07.2009) bis CHF 556‘731.00 (per 01.07.2018), ausmachend über die zehnjährige Laufzeit des Darlehens (rechnerisch) CHF 5'417'310.0075 - der E.________ AG die von ihr dringend benötigte Liquidität aufgrund der vereinbarten, über zehn Jahre gestaffelten Amortisationszahlungen auch nicht aus dem auf zehn Jahre fest abgeschlossenen, zudem grundfpandrechtlich nur im Nachgang zu den der R.________(Bank) als Sicherheit dienenden Pfandrechten abgesicherten Darlehen gemäss Darlehensvertrag vom 24. Juni 2008 zukommt; • durch den mit dem Verkauf der Grundstücke M.________(Ortschaft)-GbBI Nm. a.________, b.________ und c.________ erfolgten Substanz- und Liquiditätsentzug die wirtschaftliche Situati- on der E.________ AG in einem Ausmass verschlechterte, dass aufgrund der dadurch herbeige- führten Unterbilanz - wenn nicht Ueberschuldung - die Fortführung des Unternehmens konkret bzw. akut gefährdet ist76; • damit in Verletzung der ihr gegenüber der E.________ AG obliegenden (Sorgfalts- und Treue-) Pflichten zu ihrem eigenen Vorteil die Aktiven der E.________ AG verminderte und diese so an ih- rem Vermögen schädigte77. Deliktsbetrag: (mindestens) CHF 2‘520‘000.0078 57 Vgl. Einvernahme A.________ vom 03.09.2008, Z. 53 ff. (pag. 05 01 0219 ff.) 50 Vgl. Akten Zivilprozesse Nr. Z 04 3199 (GK II Biel-Nidau) und Nr. APH 07 515 (2. ZK AppHof) u.a. betreffend Anfechtungsklage des Aktien-Kaufvertrages vom 30.05.2003 in Ordner 23 (pag. 23 01 0001 ff. sowie 23 03 0001 ff.) 59 Kaufvertrag E.________ AG - I.________ AG vom 24.06.2008, Urschrift Nr. 1218 (pag. 22 02 0017 ff., 35 01 0001 ff., 40 03 0001 ff.) 60 Gerichtsgutachten L.________, Experte im Zivilprozess Nr. Z 04 3199, vom 29.05.2007 (pag. 23 03 0004 ff.), insbesondere S. 34 des Gutachtens (pag. 23 03 0037): - M.________(Ortschaft)-GbBI Nr. a.________: CHF 6‘140‘000.00 - M.________(Ortschaft)-GbBI Nr. c.________: CHF 3‘560‘000.00 - M.________(Ortschaft)-GbBI Nr. b.________: CHF 720'000.00 = Total: CHF 10‘420‘000.00 61 Schreiben E.________ AG - S.________(Treuhandgesellschaft) vom 15.03.2007 mit Beilage (E.________ AG / Bilanz zu Veräusserungswerten; pag. 34 03 0063 f.) i.V.m. Einvernahme A.________ vom 03.09.2008, Z. 130 ff. (pag. 05 01 0221 f.) 62 Kaufpreisvereinbarung gemäss Ziff. III.2. des Kaufvertrages vom 24.06.2008: - M.________(Ortschaft)-GbBI Nr. a.________: CHF 4'500'000.00 - M.________(Ortschaft)-GbBI Nr. c.________: CHF 3‘780‘000.00 - M.________(Ortschaft)-GbBI Nr. b.________: CHF 720'000.00 = Total CHF 9‘000‘000.00 63 CHF 1‘100‘000.00 an das Konto der E.________ AG bei der R.________(Bank) (Gutschriftsanzei- ge Konto E.________ AG bei der R.________(Bank) [Konto Nr. f.________; pag. 25 01 0017]; Belas- tungsanzeige Konto der I.________ AG bei der R.________(Bank) [pag. 35 01 0051]); CHF 4‘900‘000.00 an das Konto der E.________ AG bei der Q.________(Bank) (Kontoauszug Miet- zinskonto Nr. d.________ [pag. 25 03 0088]; Belastungsanzeige Konto der I.________ AG bei der R.________(Bank) [pag. 35 01 0052]) 64 Postenauszug 24.06.2008 - 16.07.2008 Konto E.________ AG bei der R.________(Bank) (Konto Nr. f.________; pag. 25 01 0016), Gutschriftsanzeige Konto A.________ bei der R.________(Bank) (Konto Nr. e.________; pag. 25 01 0026), Vergütungsauftrag Inland vom 04.07.2008, Konto E.________ AG (Konto Nr. f.________; pag. 25 01 0019) 65 Dokument T.________ Kundenkontakt-Uebersicht der R.________(Bank) (Druckdatum: 04.08.2008, 14.21; pag. 25 02 0015 f.) sowie Anlage- und Risikoprofil für private Kunden der R.________(Bank) vom 02.07.2008 (pag. 25 02 0023 ff.) i.V.m. Einvernahme A.________ vom 03.09.2008, Z. 228 ff. (pag. 05 01 0224f.) 66 Schreiben Q.________(Bank) - E.________ AG vom 14.07.2008 (pag. 25 03 0147 f.) sowie Konto- auszüge (pag. 25 03 0088 und 0092) 9 67 Vgl. demgegenüber die Verzinsung von 5% gemäss Schreiben Q.________(Bank) - E.________ AG vom 14.07.2008 (pag. 25 03 0147 f.) sowie Unterlagen Q.________(Bank) mit einer Verzinsung von 4,50% für die 1. Hypothek und 5,00% für die 2. Hypothek (pag. 25 03 0005 - 0025) 68 Darlehensvertrag vom 24.06.2008 (pag. 40 03 0087 f., 35 01 0007 f.) 69 Ziff. III.4. des Kaufvertrages vom 24.06.2008 70 D.h. durch den Verkauf der Grundstücke M.________(Ortschaft)-GbBI Nrn. a.________, b.________ und c.________, die Kaufpreisfestsetzung sowie die Modalitäten der Kaufpreistilgung 71 Anhand der Buchwerte gemäss Jahresrechnung 2007 der E.________ AG (pag. 36 01 0010 ff.) machen die Grundstücke M.________(Ortschaft)-GbBI Nrn. a.________, b.________ und c.________ rund 92% der Aktiven der E.________ AG aus (93.25% im Durchschnitt der Jahresrech- nungen 2003 - 2007) 72 CHF 7‘850‘048.00 nach Bezahlung des Vorfälligkeitsentgelts von CHF 49‘952.00 (pag. 25 03 0147 f.) 73 Bericht der Revisionsstelle U.________(Treuhandgesellschaft) vom 09.05.2008 (pag. 36 01 0010 ff.) i.V.m. Einvernahme A.________ vom 03.09.2008, Z. 463 ff. (pag. 05 01 0231 f.) 74 Vgl. dazu Berichte der Revisionsstelle U.________(Treuhandgesellschaft) vom 09.05.2008 (pag. 36 01 0010 ff.) und vom 23.04.2007 (pag. 36 01 0018 ff.) 75 In Bezug auf die Liegenschaften weisen die Jahresrechnungen 2003 - 2007 der E.________ AG folgende Zahlen aus (gerundet, in TCHF; pag. 34 01 0012, 34 01 0022, 34 03 0003, 36 01 0020, 36 01 0012; die nachstehend aufgeführten Hypothekarzinsen betreffen die durch die I.________ AG ab- gelöste Hypothek von CHF 4‘570‘000.00 bei der Q.________(Bank) in Basel) Rechnungsjahr 2003 2004 2005 2006 2007 Liegenschaftsertrag 1‘058 1‘153 1'234 1'279 1'299 Hypothekarzinsen -164 -234 -226 -219 -215 Liegenschaftsaufwand -233 -502 -353 -407 -296 Auflösung Abschreibungen 0 0 -61 -80 -81 Total Liegenschaften 661 417 595 574 707 Im Durchschnitt ergibt sich daraus ein Ertrag aus den Liegenschaften von (abgerundet) CHF 590‘731.00, der nach dem Verkauf der Grundstücke M.________(Ortschaft)-GbBI Nrn. a.________, b.________ und c.________ entfällt (wobei zu berücksichtigen ist, dass die ebenfalls entfallenden Hypothekarzinsen bereits berücksichtigt sind). Anstelle dieses Ertrags treten die Zinsein- nahmen aus dem Darlehen von CHF 60‘000.00 per 01.07.2009 bis CHF 34‘000.00 per 01.07.2018, was (ausgehend von CHF 590‘731.00) einen jährlichen Minderertrag bzw. Ertragsentzug von CHF 530‘731.00 (per 01.07.2009) bis CHF 556‘731.00 (per 01.07.2018), durchschnittlich CHF 541‘731.00, bzw. über die gesamte zehnjährige Laufzeit des Darlehens (rechnerisch) CHF 541‘7310.00 ausmacht. Wird zudem berücksichtigt, dass der bisher ausgewiesene Raumaufwand der E.________ AG (gemäss Jahresrechnungen über die Jahre 2003 - 2007 im Durchschnitt: CHF 120‘907.89) nach dem erfolgten Verkauf nicht mehr nur buchhalterisch erfasst und ausgewiesen wird, sondern nunmehr tatsächlich an die neue Eigentümerin zu bezahlen ist, vergrössert sich der Liquiditätsentzug entspre- chend. Vgl. dazu auch Einvernahme A.________ vom 03.09.2008, Z. 341 ff. (pag. 05 01 0228 ff.), wobei zu beachten ist, dass die in der Einvernahme ab Z. 405 ff. (pag. 05 01 0230) aufgeführten Beträge dem Fehler unterliegen, dass die Hypothekarzinsen ein zweites Mal abgezogen wurden. Die dort aufge- führten CHF 338‘885.00 (per 01.07.2009), CHF 364‘885.00 (per 01.07.2018) und CHF 349‘885.00 (im Durchschnitt) sind entsprechend zu gering. 76 Zumal die Angeschuldigte gemeinsam mit Herrn V.________ mit Gründungsurkunde vom 30.05.2008 die W.________GmbH gegründet hat (pag. 22 03 0002) 77 Vgl. dazu auch Einvernahme C.________ vom 19.09.2008, Z. 364 ff. (pag. 06 11 0011 f.) sowie Vereinbarung vom 23.06.2008 (pag. 35 02 0005, 40 04 0002) 78 Ohne den Liquiditätsentzug gemäss Fussnote 75. 4.6 Der umfangreiche Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft umfasste dem- nach einerseits den Verkauf der drei Liegenschaften M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ am 24. Juni 2008 durch die Be- schuldigte 1 und die Modalitäten der Kaufpreistilgung (Darlehen über CHF 3 Mio.; Verzinsung zu 2 %; Sicherheiten für die Darlehensforderung; Vorfälligkeitsentgelt etc.) und andererseits die Weiterüberweisung von CHF 1.1 Mio. des Kaufpreises von der Beschwerdeführerin auf das Privatkonto der Beschuldigten 1 am 4. Juli 2008 (vgl. dazu auch Rz. 70 des Überweisungsbeschlusses). Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ging in ihrem Urteil vom 22. September 2011 (Motiv SK 11 48), gleichermassen wie das Wirtschaftsstrafgericht, davon aus, dass zwei Tathandlungen angeklagt worden seien: Erstens der Abschluss des Kaufver- 10 trags über die Immobilien für CHF 9 Mio. und zweitens die Weiterüberweisung der CHF 1.1 Mio. vom Geschäftskonto der Beschwerdeführerin auf das Privatkonto der Beschuldigten 1. Es handle sich hierbei um zwei zeitlich und sachlich unterschiedli- che Lebensvorgänge, weshalb zwei eigenständige Deliktsvorwürfe zu prüfen seien (vgl. S. 60 des Motivs). Mit Strafanzeige vom 18. August 2017 zeigte die Beschwerdeführerin die Beschul- digte 1 und den Beschuldigten 2 unter dem Titel der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung resp. Gehilfenschaft dazu nicht wegen des unterpreisigen Ver- kaufs der drei Liegenschaften M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ am 24. Juni 2008 an, sondern angezeigter Sachver- halt bildete vielmehr der erst im Anschluss an den Abschluss des Kauvertrags er- folgte Abschluss der Kaufrechte und der Vereinbarung betreffend Verwaltungsho- norar zwischen der Beschuldigten 1 als Privatperson und dem Beschuldigten 2 re- sp. der I.________ AG vom 24. Juni 2008. Die Beschwerdeführerin ist der Auffas- sung, dass die Beschuldigte 1 diese Vereinbarungen vom 24. Juni 2008 aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin nicht für sich persönlich, son- dern zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte abschliessen müssen. Die Be- schuldigte 1 habe sich durch den persönlichen Abschluss der Kaufrechtsverträge vom 24. Juni 2008 und der weiteren Vereinbarung vom 24. Juni 2008 verschiedene vermögensrechtliche Ansprüche, wie u.a. ein Verwaltungshonorar von jährlich CHF 60’000.00 und unbedingte Kaufrechte an sämtlichen Aktien der I.________ AG und an den drei veräusserten Liegenschaften gesichert und dadurch die Be- schwerdeführerin geschädigt. Eine erhebliche Pflichtverletzung nach Art. 158 StGB liege auch dann vor, wenn gewinnbringende Geschäfte nicht für die Geschäftsher- rin abgeschlossen würden, sondern für sich selber. Die Beschuldigte 1 sei ver- pflichtet gewesen, das Vermögen der Beschwerdeführerin zu vermehren. Beim jüngst angezeigten Lebenssachverhalt (Abschluss der Kaufrechtsverträge und der Vereinbarung betreffend Verwaltungshonorar vom 24. Juni 2008) handelt es sich um einen neuen Sachverhalt, welcher losgelöst vom Verkauf der Liegen- schaften am 24. Juni 2008 beurteilt werden kann und welcher für den Eintritt der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache im Überweisungsbeschluss des ersten Strafverfahrens hätte umschrieben werden müssen. Es handelt sich um ein Nach- folgegeschäft, welches erst nach Abschluss des Kaufvertrags am 24. Juni 2008 getätigt wurde und selbständige Bedeutung hat. Obwohl eine gewisse persönliche und zeitliche Nähe zwischen den Sachverhaltskomplexen nicht von der Hand zu weisen sind, sind diese voneinander zu trennen. Der bereits abgeurteilte Sachver- haltskomplex des unterpreisigen Liegenschaftsverkaufs betraf ausschliesslich das Veräusserungsgeschäft und die Zahlungsmodalitäten bei der Übertragung der Lie- genschaften von der Beschwerdeführerin auf die I.________ AG. Der neu ange- zeigte Sachverhaltskomplex besteht demgegenüber im Abschluss der Kaufrechts- verträge an den Aktien der I.________ AG bzw. an den fraglichen Liegenschaften und einer Nebenvereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar am 24. Juni 2008. Hierbei handelt es sich um rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte zwischen anderen Rechtssubjekten als beim Liegenschaftsverkauf. Die Vereinbarungen ha- ben eine andere Rechtsfolge und betreffen unterschiedliche Vermögenswerte. Sie stellen wirtschaftlich einen selbständigen Lebensvorgang dar. Diese neuen Vorwür- 11 fe der Beschwerdeführerin waren im Überweisungsbeschluss der Staatsanwalt- schaft vom 22. Juli 2009 (Anklageschrift) nicht erfasst. Die von der Beschuldigten 1 als Privatperson mit dem Beschuldigten 2 resp. der I.________ AG im Anschluss an den Abschluss des Kaufvertrages vom 24. Juni 2008 gleichentags abgeschlos- senen, neu angezeigten Kaufrechtsverträge sowie die Nebenvereinbarung vom 24. Juni 2008 und die sich daraus ergebende Bereicherungsabsicht der Beschul- digten 1 wurden im Überweisungsbeschluss vom 22. Juli 2009 nicht umschrieben. Die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 konnten mithin mangels Umschrei- bung in der Anklage nicht Gegenstand des ersten Verfahrens bilden (vgl. E. 4.3 hiervor). Betreffend diesen Lebenssachverhalt liegt keine Sperrwirkung vor. Die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» betrifft lediglich den gleichentags vorgängig erfolgten Verkauf der Liegenschaften an die I.________ AG. Soweit die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 unter Verweis auf das Motiv der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 48 vom 22. September 2011 vorbringen, die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 hätten bereits Ge- genstand des früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 gebildet, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Gericht nur das be- urteilen kann, was von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift hinreichend umschrieben wurde (vgl. Art. 9 StPO). Das Thema des Strafprozesses muss klar umschrieben sein, damit die beschuldigte Person weiss, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hat. Wie vorstehend dargelegt wurde, wurden die im An- schluss an den Kaufvertrag abgeschlossenen Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 im Überweisungsbeschluss nicht ansatzweise umschrieben, weshalb dieser Sachverhalt vom Gericht nicht beurteilt werden konnte. Die Nebengeschäfte konn- ten nicht Gegenstand des ersten Verfahrens bilden und sind daher von der Sperr- wirkung des Urteils vom 22. September 2011 nicht erfasst. Lediglich der Vollstän- digkeit halber sei erwähnt, dass die handschriftliche Vereinbarung betreffend Rück- kaufsrecht vom 23. Juni 2008, die der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern vorlag, anders als der öffentlich beurkundete Kaufrechtsvertrag betref- fend die Grundstücke M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ vom 24. Juni 2008 noch die Möglichkeit eines Zwischenverkaufs vorsah. Ein Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG war nie Thema. Die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 wurden von der Beschuldigten 1 denn auch erst im Mai 2017 beim Zivilgericht eingereicht. Zuvor waren diese weder der Beschwerdeführerin noch den Strafverfolgungsbehörden bekannt. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass das, was die Be- schwerdeführerin der Beschuldigten 1 in der neuen Strafanzeige vom 18. August 2017 vorwerfe, im Resultat letztlich nichts anderes sei, als die Beendigung bzw. materielle Vollendung der ihr im Überweisungsbeschluss vom 22. Juli 2009 vorge- worfenen Bereicherungsabsicht. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt wer- den. Lediglich mittels Wiedergabe des Gesetzeswortlauts («in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern») wird kein zureichender Ankla- gesachverhalt betreffend eine konkrete Bereicherungsabsicht umschrieben. Die Staatsanwaltschaft hat zwar im Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Kaufpreis- tilgung (inkl. Überweisung von CHF 1.1 Mio. auf ein Konto der Beschuldigten 1) ei- ne Bereicherungsabsicht umschrieben, indes nicht hinsichtlich des Abschlusses 12 der Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008. Aus dem Überweisungsbeschluss geht nicht hervor, inwiefern sich die Beschuldigte 1 mit dem Abschluss der Neben- vereinbarungen vom 24. Juni 2008 hätte bereichern wollen. 4.7 Zu prüfen ist weiter, ob die neu angezeigte Straftat bereits verjährt ist und daher insoweit ein Verfahrenshindernis besteht. Auch dies ist zu verneinen: Die Beschwerdeführerin hat die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 zufolge des Abschlusses der Nebenvereinbarungen am 24. Juni 2008 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung angezeigt. Durch die Zuführung der Liegenschaf- ten ins eigene Vermögen habe die Beschuldigte 1 mit Bereicherungsabsicht ge- handelt. Für die Frage des anwendbaren Rechts ist folglich auf den 24. Juni 2008 abzustellen. Der dannzumal geltende Art. 158 Ziff. 1 aStGB sah – wie heute – für die Begehung einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Freiheits- strafe von einem bis zu fünf Jahren vor (Abs. 3). In der am 24. Juni 2008 gültigen Fassung, wie auch in der heute geltenden Fassung, verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (Art. 97 Abs. 1 Bst. b aStGB/StGB). Mithin tritt vorliegend die Verjährung erst im Juni 2023 ein. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, aufgrund der durch das Wirtschaftsstrafgericht vorgenommenen, ober- und letztinstanzlich bestätigten Zweiteilung der Anklage sei die Beschuldigte 1, soweit das gesamte Veräusserungs- bzw. Übertragungsge- schäft betreffend, von der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung rechtskräftig freigesprochen worden. Darauf, d.h. auf diese rechtliche Qualifikation durch die in der Sache zuständigen Gerichte, sei abzustellen, mit der Folge, dass die sieben- jährige Verjährungsfrist (einfache ungetreue Geschäftsbesorgung) massgebend sei. Hierzu ist vorab anzumerken, dass im Überweisungsbeschluss der Staatsanwalt- schaft vom 22. Juli 2009 hinsichtlich der einfachen und der qualifizierten ungetreu- en Geschäftsbesorgung nicht differenziert wurde, sondern die Beschuldigte 1 in allgemeiner Weise unter dem Titel «2.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung» ange- klagt wurde. Hinsichtlich des Verkaufs der drei Liegenschaften (inkl. Modalitäten der Kaufpreistilgung) wurde im Überweisungsbeschluss in der Tat keine unrecht- mässige Bereicherungsabsicht der Beschuldigten 1 umschrieben. Diese bezog sich lediglich auf die Weiterüberweisung des Kaufpreisbetrags von CHF 1.1 Mio. von einem Konto der Beschwerdeführerin auf ein Privatkonto der Beschuldigten 1. Hin- sichtlich des Verkaufs der Liegenschaften durch die Beschuldigte 1 am 24. Juni 2008 ist daher vom Vorwurf der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung auszu- gehen. Von diesem Vorwurf wurde die Beschuldigte 1 rechtskräftig freigesprochen. Wie vorstehend dargetan wurde, liegt hinsichtlich des dannzumal angeklagten Sachverhalts und des neu angezeigten Sachverhalts indes keine Tatidentität vor. Dieser Lebenssachverhalt – Abschluss der Kaufrechtsverträge und einer weiteren Vereinbarung am 24. Juni 2008 durch die Beschuldigte 1 mit dem Beschuldigten 2 resp. der I.________ AG, mit der Absicht, sich dadurch unrechtmässig zu berei- chern – wurde im Überweisungsbeschluss vom 22. Juli 2009 nicht umschrieben. Folglich haben sich die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 auch nicht auf die rechtliche Qualifikation im ersten Strafverfahren behaften zu lassen. Die Be- 13 schwerdeführerin hat eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung angezeigt und die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten 1 hinreichend umschrieben. Inso- weit liegt keine Verfolgungsverjährung vor. Damit unrechtsbezogene Vorschriften des StGB auch auf den Gehilfen angewen- det werden, muss sich der Beihilfevorsatz auf die entsprechenden, sachlichen Merkmale der Haupttat erstrecken. Die sachlichen Merkmale müssen jedoch beim Teilnehmer selbst nicht erfüllt sein, sie werden ihm akzessorisch angerechnet. Der Gehilfe muss um die Absichten des Haupttäters wissen; dass er diese Absichten selbst hegt, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.2; 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3; TRECHSEL/JEAN- RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 25 StGB; FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 25 StGB). Soweit der Beschuldigte 2 vor- bringt, ihm werde selbst durch die Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, dass er sich habe bereichern wollen, weshalb betreffend ihn von vornherein keine Anwen- dung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Frage komme und der angezeigte Sach- verhalt in jedem Fall verjährt sei, kann ihm demnach nicht gefolgt werden. Anders als es der Beschuldigte 2 vorbringt, ist eine direkte Bereicherungsabsicht des Ge- hilfen nicht erforderlich. Auch bezüglich den Beschuldigten 2 gelangt die 15-jährige Verjährungsfrist betreffend die ihm vorgeworfene Gehilfenschaft zu einer qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Anwendung, zumal beim vorliegenden Vorwurf ein Wissen des Beschuldigten 2 um die Bereicherungsabsicht der Be- schuldigten 1 evident wäre. 4.8 Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie ist unzulässig, wenn zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Zweifelsfall ist in An- wendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO kommt folglich nur in Betracht, wenn der Straftatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung bzw. Gehilfenschaft hierzu eindeutig nicht erfüllt ist. Diese Vorausset- zung ist vorliegend nicht gegeben: Umstritten ist, ob die Beschuldigte 1 die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 aufgrund ihrer auftrags-/arbeitsrechtlichen resp. organschaftlichen Treue- und Sorgfaltspflicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte abschliessen müssen und ob die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 die Beschwerdeführerin durch den Abschluss schädigten resp. die Beschuldigte 1 eine Bereicherungsabsicht hat- te. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Verkauf der drei Liegenschaften M.________(Ortschaft)- Gbbl. Nrn. a.________ c.________ und b.________ am 24. Juni 2008 zu einem Verkaufspreis von CHF 9 Mio. als rechtmässig beurteilt wurde, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch der Abschluss der im Anschluss an den Kaufver- trag getroffenen Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 durch die Beschuldigte 1 mit dem Beschuldigten 2 resp. der I.________ AG offensichtlich keine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung darstellt. Wie vorstehend dargetan wurde, handelt es sich hierbei um einen selbständigen Lebensvorgang. 14 Der Inhalt der Treuepflicht wird von Art. 158 StGB nicht umschrieben, sondern er- gibt sich aus dem Grundgeschäft und ist entsprechend jeweils für den konkreten Fall zu bestimmen. Bedeutsam ist insbesondere, ob dem Geschäftsführer nur die Erhaltung des vorhandenen Vermögens oder auch dessen Mehrung obliegt. Mass- gebliche Basis zur Bestimmung der Pflichten des Geschäftsführers sind dabei ins- besondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Re- glemente oder Beschlüsse der Generalversammlung. Als pflichtwidrig wurde vom Bundesgericht etwa das Unterlassen von Vertragsabschlüssen zum Schaden einer Kollektivgesellschaft qualifiziert (BGE 80 IV 243; vgl. zum Ganzen: NIGGLI, in: Bas- ler Kommentar, a.a.O., N. 61 ff. zu Art. 158 StGB). BGE 80 IV 243 betraf einen Ge- schäftsführer einer Kollektivgesellschaft, welcher eine eigene (konkurrenzierende) Aktiengesellschaft gründete und die Kunden der Kollektivgesellschaft über deren damalige zwei Vertreter auffordern liess, mit der Kollektivgesellschaft abgeschlos- sene Kauf- und Lieferungsverträge aufzuheben und auf die künftige Aktiengesell- schaft überzuschreiben und neue Verträge nicht mehr mit der Kollektivgesellschaft, sondern mit der Aktiengesellschaft oder dem Beschuldigten persönlich abzusch- liessen. In BGE 80 IV 243 E. 3 wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer den Geschäftsherrn auch am Vermögen schädige, wenn er dessen Vermögen pflicht- widrig nicht vermehre (vgl. ebenso BGE 105 IV 307 E. 3, wonach, wer als Ge- schäftsführer zur Mehrung des Vermögens des Geschäftsherrn verpflichtet ist, die Treuepflicht verletzt, wenn er gewinnbringende Geschäfte nicht für den Geschäfts- herrn abschliesst, sondern schwarz erledigt sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3). Angesichts der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht von einer eindeutigen Straflosigkeit der Beschuldigten 1 und des Beschuldig- ten 2 resp. einer offensichtlich fehlenden Treuepflichtverletzung der Beschuldigten 1 ausgegangen werden, zumal es bei der Geschäftsführung eines Handelsgeschäf- tes oder Gewerbebetriebes regelmässig zutrifft, dass der Geschäftsführer nach Vertrag nicht nur die Erhaltung des vorhandenen, sondern auch die Mehrung des Vermögens aufgegeben wurde. Gleichermassen sind die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zur Nichtanwendbarkeit von BGE 117 IV 259 (nur dann pflicht- widrige Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats auf Kosten der Ein- manngesellschaft, wenn das Grundkapital und die gebundenen Reserven tangiert sind) nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Es ist in der Tat fraglich, ob die Anwendung der Praxis des Bundesgerichts für Einpersonenaktiengesellschaften zu Gunsten der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 vorliegend nicht systemwid- rig erschiene (vgl. dazu Ziff. III./8 der Strafanzeige). Der von der Staatsanwaltschaft zitierte BGE 118 IV 244 betraf demgegenüber einen Gemeinderat, der Einsitz nahm in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft, dem Gemeinwesen die entspre- chenden Tantieme aber pflichtwidrig nicht ablieferte. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen um einen nicht mit der vorlie- genden Konstellation vergleichbaren Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin hat durch den Verkauf der drei Liegenschaften M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ am 24. Juni 2008 zwar gemäss rechtskräftigem Urteil der 1. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern vom 22. September 2011 keinen Vermögensschaden erlit- 15 ten, sondern einen Kaufpreis nicht unter dem Verkehrswert erhalten, und insoweit keine Pflichtverletzung begangen. Allerdings ist fraglich, ob die Beschuldigte 1 die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008, welche gleichentags nach dem Verkauf der Liegenschaften geschlossen wurde, aufgrund ihrer Treuepflicht für die Be- schwerdeführerin hätte abschliessen müssen. D.h. insbesondere, ob sie als Ge- schäftsführerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte einräumen müssen, an ihrer Stelle die gleichentags verkauften drei Liegenschaften indirekt mittels Aus- übung des Kaufrechts an den Aktien der I.________ AG zu einem lukrativen Kauf- preis von CHF 100‘000.00 resp. CHF 50‘000.00 (Kauf nach Ablauf von fünf Jahren) zurückzukaufen und damit weiterhin ein Einkommen (Mietzinse) mit den Liegen- schaften zu erzielen. Insoweit kann auch das Vorliegen eines Vermögensschadens der Beschwerdeführerin nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass der Beschuldigte 2 resp. die I.________ AG die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 auch mit der Beschwerdeführerin statt der Beschuldigten 1 abgeschlossen hätte, kann – anders als es die Staatsanwaltschaft vorbringt – nicht gänzlich aus- geschlossen werden. Nach dem Gesagten liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor. Die Subsumierung des vorliegend zur Anzeige gebrachten Sachverhalts unter den Straftatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung resp. Gehilfen- schaft dazu erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage war es der Staatsanwaltschaft verwehrt, das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 initiierte Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen. Im Zweifel ist eine Untersuchung zu eröffnen. Es liegen denn auch noch weitere Ermittlungsmöglichkeiten vor, welche für die Strafuntersuchung zielführend sein können. Insbesondere ist die Einvernahme der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 sowie deren Konfrontation mit den Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 angezeigt. Da die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 erst im Mai 2017 von der Beschuldigten 1 beim Zivilgericht eingereicht worden waren, konnte die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten 1 hierzu im ersten Strafverfahren von vornherein noch keine Vorhalte machen und die Beschuldigte 1 sowie der Be- schuldigte 2 konnten insoweit ihr rechtliches Gehör noch nicht wahrnehmen. Der Kaufrechtsvertrag vom 24. Juni 2008 betreffend die Grundstücke M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nr. a.________, b.________ und c.________ ist wei- tergehend als die handschriftliche Vereinbarung betreffend Rückkaufsrecht vom 23. Juni 2008, sah diese doch noch die Möglichkeit eines Zwischenverkaufs vor. Zudem wurde der Kaufrechtsvertrag vom 24. Juni 2008 anders als die handschrift- liche Vereinbarung vom 23. Juni 2008 öffentlich-rechtlich verurkundet und hatte folglich Gültigkeit. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es liegen weder Verfahrenshindernisse («ne bis in idem»; Verjährung) noch eine klare Straf- losigkeit der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 vor. Die Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft ist daher aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 ein Strafverfah- ren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft hierzu zu eröffnen und die weiter notwendigen Abklärungen zu tätigen. Im Rahmen dieses 16 Verfahrens steht es der Beschwerdeführerin frei, die Beschuldigte 1 und den Be- schuldigten 2 auch wegen Betrugs (Art. 146 StGB) anzuzeigen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren grösstenteils. Sie unter- liegt nur insoweit, als auf ihr neues Begehren um Eröffnung einer Strafuntersu- chung wegen Betrugs nicht eingetreten wurde. Der Nichteintretensentscheid verur- sachte keine Aufwendungen, welche eine Kostenausscheidung rechtfertigen wür- den. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt demnach der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 6.2 Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin zudem eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entrichten (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Diese wird mit separatem Beschluss bestimmt. Rechtsanwalt F.________ wird ersucht, seine Kostennote einzureichen. 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhand- nahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Ok- tober 2017 (W 17 277) wird aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte wird angewiesen, gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 ein Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehil- fenschaft dazu zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Diese wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Rechtsanwalt F.________ wird ersucht, der Beschwerdekammer in Straf- sachen seine Kostennote einzureichen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ - Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 22. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18