1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. September 2017 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Entschädigung von CHF 2‘781.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.