6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat schliesslich einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird auf pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: