Dafür keine anwaltschaftliche Entschädigung zu entrichten, erweist sich als rechtswidrig. Konkret entfallen rund 10 Stunden, also ca. 2/3 der gesamthaft geltend gemachten Aufwendungen auf diesen Verfahrensteil. Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Betrag von CHF 2‘781.00 auszurichten (10 Stunden Honorar: CHF 2‘500.00; 2/3 der geltend gemachten Auslagen von CHF 112.20: CHF 75.00; plus 8% MWST). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 4 der Verfügung vom 29. September 2017 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung von CHF 2‘781.00 auszurichten.