7 hender Abgleichung der eingereichten Kostennote mit den einzelnen Verfahrensschritten bei der Staatsanwaltschaft kommt die Beschwerdekammer zur Erkenntnis, dass der überwiegende Teil der Aufwendungen von Fürsprecher B.________ auf denjenigen Verfahrensteil fällt, welcher mit der Einstellung vom 29. September 2017 endete. Dazu gehört insbesondere eine mehrstündige Einvernahme mit dem Beschwerdeführer sowie die Ausarbeitung des Vergleichs mit der Anzeigerin. Dafür keine anwaltschaftliche Entschädigung zu entrichten, erweist sich als rechtswidrig.