Er hatte mit Blick auf die Vorwürfe einen objektiv begründeten Anlass, einen Anwalt beizuziehen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die mögliche Verfolgung von Amtes wegen aufgrund der vorhergegangenen Lebenspartnerschaft ist nicht völlig unbegründet. Dem staatsanwaltschaftlichen Argument, dass die Aufwendungen des Beschwerdeführers geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO geblieben seien und eine Entschädigung deshalb zu verweigern sei, kann nicht gefolgt werden. Nach einge-