Hierauf entfalle ein grosser Teil der in der Kostennote als Kommunikation mit dem Gegenanwalt und Kommunikation mit dem Beschwerdeführer aufgeführten Positionen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren einfach durch Einstellung erledigen können. 4.3 Die Beschwerde ist auch materiell begründet. Dem Beschwerdeführer steht nach Massgabe von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu. Er hatte mit Blick auf die Vorwürfe einen objektiv begründeten Anlass, einen Anwalt beizuziehen.