Der Beschwerdeführer spreche portugiesisch – daher habe ein Übersetzer beigezogen werden müssen und seien die entsprechenden in der Kostennote aufgeführten Aufwandpositionen höher –, sei rechtsunkundig und somit nicht in der Lage, ein juristisches Verfahren ohne Unterstützung eines Rechtsbeistands zu führen. Ausserdem sei der Abschluss des Vergleichs durch Fürsprecher B.________ zu Stande gekommen. Hierauf entfalle ein grosser Teil der in der Kostennote als Kommunikation mit dem Gegenanwalt und Kommunikation mit dem Beschwerdeführer aufgeführten Positionen.