Aus dem Protokoll sei ersichtlich, dass sich der grosse Teil der Befragung nicht auf die nicht an die Hand genommenen Vorwürfe bezogen habe, sondern einerseits auf die verbliebenen Delikte, andererseits auf allgemeine Punkte (Sprache/Übersetzung, Verteidigung, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse). Der Beschwerdeführer spreche portugiesisch – daher habe ein Übersetzer beigezogen werden müssen und seien die entsprechenden in der Kostennote aufgeführten Aufwandpositionen höher –, sei rechtsunkundig und somit nicht in der Lage, ein juristisches Verfahren ohne Unterstützung eines Rechtsbeistands zu führen.