Die Entschädigungsverweigerung lasse sich nicht auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO stützen. Auch handle es sich um keinen Fall von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO. Die Behauptung, der Aufwand sei hauptsächlich im Zusammenhang mit dem nicht an die Hand genommenen Verfahren entstanden und im verbleibenden Verfahrensteil könne es nur zu einem marginalen Aufwand gekommen sein, sei falsch. Der grösste Einzelposten entfalle auf die Einvernahme vom 9. August