Fürsprecher B.________ habe den Beschwerdeführer bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 9. August 2017 vertreten, was der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei. Die Qualifikation als Bagatellen würde – wenn schon – eher auf die nicht an die Hand genommenen Vorwürfe zutreffen. Diese seien von der Staatsanwaltschaft selbst als teilweise geringfügig eingestuft worden (vgl. Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft, Ziff. 1). Verblieben sei folglich ein grosser Teil der Anschuldigungen. Ein Anwaltsbeizug sei geboten gewesen (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Entschädigungsverweigerung lasse sich nicht auf Art.