Da die Anzeigerin sich vom Beschwerdeführer bedroht gefühlt habe, habe sie gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen. Es handle sich um eine Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 2 Bst. b Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311), mithin um ein Offizialdelikt. Gleiches gelte für die Anschuldigungen der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 2 Bst. c StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 2 StGB). Bezüglich der an die Hand genommenen Anschuldigungen sei das Strafbefehlsverfahren eingeleitet worden. Fürsprecher B.__