6 forderungshöhe für die Beiordnung eines amtlichen Anwalts höher liege als für die Entschädigung eines Anwalts bei einer Verfahrenseinstellung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 253 vom 24. November 2011 E. 4). In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Nichtanhandnahme habe sich nur auf zwei von sechs Anschuldigungen bezogen. Die Anschuldigung der Drohung sei massiv gewesen. Da die Anzeigerin sich vom Beschwerdeführer bedroht gefühlt habe, habe sie gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen.