Der Fall weise weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf, denen der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Unterstützung nicht gewachsen gewesen wäre. Sobald der Beschwerdeführer von der Nichtanhandnahmeverfügung und der Abweisung seines Antrags um amtliche Verteidigung Kenntnis gehabt habe, habe ihm klar sein müssen, dass ein Anwaltsbeizug für das weitere Verfahren nicht mehr habe als geboten angesehen werden können. Wenn man selbst unter Berücksichtigung sämtlicher ursprünglich angezeigter Straftaten zum Schluss gelange, dass keine amtliche Verteidigung im Sinn von Art. 132 Abs. 1 Bst.