Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sei neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität insbesondere die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Im eingestellten Verfahrensteil sei es bloss noch um die Vorwürfe der Tätlichkeiten (Antragsdelikt), eventuell einfache Körperverletzung (Antragsdelikt), Drohung und Beschimpfung (Antragsdelikt) gegangen. Dem Beschwerdeführer seien bloss Bagatellen vorgeworfen worden.