429 Abs. 1 Bst. a StPO habe die beschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt werde, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sei neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität insbesondere die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).