macht für seine Aufwendungen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft einen Honoraranspruch von CHF 4‘261.10 geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, diese Forderung dürfte einerseits zu hoch, andererseits hauptsächlich im Zusammenhang mit dem nicht an die Hand genommenen Verfahren entstanden sein. Die verbliebenen Vorwürfe seien von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen der Nichtanhandnahme sei rechtskräftig entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet werde. Im verbleibenden Verfahrensteil könne es nur zu einem marginalen Aufwand gekommen sein. Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst.