329 StPO). Anwaltskosten sind zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 253 vom 23. November 2011 E. 4). 4.2 Fürsprecher B.________ macht für seine Aufwendungen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft einen Honoraranspruch von CHF 4‘261.10 geltend.