In diesem Fall darf die Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht auf die Entschädigung ausgehen. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 31 ff. zu Art. 329 StPO).