Auch der diesen Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalt wird von Amtes wegen ermittelt (Art. 6 Abs. 1). Die Strafbehörde kann die Entschädigung nicht alleine nach eigenem Ermessen festsetzen, sondern sie hat die beschuldigte Person zur Bezifferung auffordern; andernfalls verletzt sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch wenn den Staat damit die Beweispflicht trifft, obliegt die Beweislast noch immer der beschuldigten Person. Denn diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 ZGB).