Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche in Folge eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens sind von Amtes wegen zu prüfen, damit eine Ungleichbehandlung zwischen anwaltlich vertretenen und anwaltlich nicht vertretenen Personen vermieden wird. Auch der diesen Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalt wird von Amtes wegen ermittelt (Art. 6 Abs. 1).