3.5 Wie gesehen, kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden. Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer konnte seine Einwendungen umfassend vortragen, womit eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Durch das Beschwerdeverfahren wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt.