Indem die Staatsanwaltschaft die Anzeige i.S.v. Art. 318 StPO nicht vornahm, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3 ff., BK 16 197 vom 4. August 2016 E. 6.1 ff., BK 16 170 vom 7. September 2016 E. 2.5). Diese ist im Dispositiv des Beschlusses festzuhalten. Willkürliches Handeln ist indes nicht ersichtlich. 3.5 Wie gesehen, kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden.