Es ist mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör – wovon Art. 318 StPO im Kern Ausfluss ist – nicht möglich, auf eine Aufforderung zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen zu verzichten, bloss weil die Intention besteht, eine Entschädigung zu verweigern. Im Gegenteil ist es in dieser Konstellation, in der negative Konsequenzen drohen, umso essenzieller, den Parteien zu ermöglichen, ihre Argumente vorzutragen Indem die Staatsanwaltschaft die Anzeige i.S.v.