4 heit zu geben, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen. An einer solchen Rechtsauffassung kann jedoch nicht festgehalten werden. Es ist mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör – wovon Art. 318 StPO im Kern Ausfluss ist – nicht möglich, auf eine Aufforderung zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen zu verzichten, bloss weil die Intention besteht, eine Entschädigung zu verweigern.