Die Beschwerdekammer hat dort u.a. festgehalten, dass die beschuldigte Person – sofern die Entschädigung nicht ohnehin verweigert werden könne – aufzufordern sei, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen. Es ist richtig, dass dies wörtlich verstanden bedeutet, dass in den Fällen, wo vorgesehen ist, eine Entschädigung zu verweigern, darauf verzichtet werden könnte, der beschuldigten Person Gelegen-