_ konnte seine Argumente für eine Entschädigungspflicht nicht vortragen, sodass von keiner ausreichenden «Ersetzung» des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden kann. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 226 vom 11. Februar 2013 E. 5 verweist, ist festzuhalten was folgt. Die Beschwerdekammer hat dort u.a. festgehalten, dass die beschuldigte Person – sofern die Entschädigung nicht ohnehin verweigert werden könne – aufzufordern sei, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen.