Auf die Fristansetzung i.S.v. Art. 318 StPO, um zur geplanten Einstellung Stellung nehmen und sich zur Kosten- und Entschädigungsfrage äussern zu können, konnte daher nicht verzichtet werden. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen geprüft und kurz begründet hat. Fürsprecher B.________ konnte seine Argumente für eine Entschädigungspflicht nicht vortragen, sodass von keiner ausreichenden «Ersetzung» des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden kann.