Dass keine Beweisanträge mehr zu stellen gewesen seien, bedeute keine Entbindung von der Einräumung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe nebst dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 StPO; Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) auch Art. 318 Abs. 1 StPO verletzt. Es liege willkürliches Handeln i.S.v. Art. 9 BV vor. 3.4 Die Staatsanwaltschaft muss den Parteien eine beabsichtigte Verfahrenseinstellung anzeigen. Dies gilt auch in der vorliegenden Situation, nachdem Fürsprecher B.______