Folglich habe kein Anlass bestanden, den Beschwerdeführer zur Bezifferung seiner Ansprüche aufzufordern (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 226 vom 11. Februar 2013 E. 5). Dadurch sei das rechtliche Gehör nicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer repliziert, Art. 318 Abs. 1 StPO sehe die Ankündigung sowie die Fristansetzung stets vor. Dies nicht allein für das Stellen von Beweisanträgen, sondern auch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Geltendmachung der Entschädigung. Dass keine Beweisanträge mehr zu stellen gewesen seien, bedeute keine Entbindung von der Einräumung des rechtlichen Gehörs.