Diese hätte auch keinen Sinn ergeben, weil von Seiten der Parteien mit keinen Beweisanträgen mehr zu rechnen gewesen sei. Es habe aufgrund der Mitteilung von Fürsprecher B.________ davon ausgegangen werden können, dass eine direkte Verfahrenseinstellung beantragt werde. Die Staatsanwaltschaft sei zum Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer bloss geringfügige Aufwendungen entstanden seien und der Beizug eines Anwalts nicht angemessen gewesen sei. Folglich habe kein Anlass bestanden, den Beschwerdeführer zur Bezifferung seiner Ansprüche aufzufordern (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 226 vom 11. Februar 2013 E. 5).