3 eingestellt werde. Der Verzicht auf die Ansetzung einer Beweismittelfrist sei erfolgt, weil der Verteidiger selber nach erfolgtem Vergleich eine direkte Verfahrenseinstellung beantragt habe (mit Erklärung des Rückzugs der Strafanträge sowie Desinteresseerklärung betreffend Offizialdelikte). Unter diesen Umständen habe für den Beschwerdeführer kein Interesse an der Ansetzung einer Beweismittelfrist mehr bestanden. Diese hätte auch keinen Sinn ergeben, weil von Seiten der Parteien mit keinen Beweisanträgen mehr zu rechnen gewesen sei.