BGE 126 I 68 E. 2). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil er vor der Verfahrenseinstellung keine Gelegenheit erhalten habe, seine Entschädigungsansprüche zu beziffern. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, die Frist gemäss Art. 318 StPO bezwecke einerseits die Einräumung der Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen und andererseits die Ankündigung, ob Anklage erhoben oder das Verfahren