Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis immer dann der Fall, wenn die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung mit dem Interesse der betroffenen Partei an der beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar sind (STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 15 f. zu Art. 318 StPO). Eine Parteimitteilung bzw. Schlussverfügung ist notwendig, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mittels Anklageerhebung oder/und Erlass einer Einstellung abschliessen möchte (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 318 StPO).