Daraus ergibt sich, dass die Unterlassung der Parteimitteilung im Falle einer Einstellung zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen muss. Eine Heilung der Gehörsverletzung kann ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn die betroffene Person, Gelegenheit erhält, sich vor einer Rechtmittelinstanz, die sowohl Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis immer dann der Fall, wenn die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung mit dem Interesse der betroffenen Partei an der beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar sind (STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.