Eine Gehörsverletzung führt regelmässig zur Aufhebung von angefochtenen Entscheiden. Der Gehörsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn ein Entscheid ergeht, ohne dass der Betroffene zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnte oder ihm nicht alle Beweise bekannt waren. Erhält die betroffene Person die Möglichkeit sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten. Daraus ergibt sich, dass die Unterlassung der Parteimitteilung im Falle einer Einstellung zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen muss.