107 Abs. 1 StPO garantiert werden. Der Erlass einer Parteimitteilung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung zwingend. Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 zu äussern […]. Eine Gehörsverletzung führt regelmässig zur Aufhebung von angefochtenen Entscheiden.