Am 23. Oktober 2017 ordnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel an und verfügte, dass über den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu erteilen und Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen, am Ende des Verfahrens entschieden werde. Ebenfalls am 23. Oktober 2017 reichte Fürsprecher B.________ seine Kostennote für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ein. In der Stellungnahme vom 8. November 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.