Auch diese Verfügung blieb unangefochten. Betreffend die übrig gebliebenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erfolgte am 29. September 2017 eine Verfahrenseinstellung, nachdem die Parteien unter sich einen Vergleich abgeschlossen hatten. Die Staatsanwaltschaft verweigerte dem Beschwerdeführer mit dieser Verfügung die Ausrichtung einer Entschädigung oder einer Genugtuung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2017 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 29. September 2017 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung auszurichten.