Dem Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Am 14. August 2017 (Eingang Staatsanwaltschaft 15. August 2017; Eingang bei Verfahrensleitung: 25. September 2017) reichte Fürsprecher B.________ ein Schreiben ein, mit welchem er seine Mandatierung anzeigte, Einsicht in die Verfahrensakten sowie Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um amtliche Verteidigung am 26. September 2017 ab. Auch diese Verfügung blieb unangefochten.