Selbst wenn hypothetisch von einem Ausschlussgrund und einer Mitteilungspflicht ausgegangen würde, könnte daraus nicht per se auf eine Vorteils- oder Bereicherungsabsicht des Beschuldigten 1 geschlossen werden. Hinweise, dass der Beschuldigte 1 absichtlich als (befangener) Richter hätte tätig werden wollen, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Abklärungen getätigt bzw. insbesondere von einer Einvernahme von Oberrichter H.________ abgesehen und das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 nicht an die Hand genommen hat.