Der hier zu beurteilende Fall ist demzufolge auch nicht vergleichbar mit demjenigen, der Grundlage des vom Beschwerdeführer erwähnten Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 gebildet hat (BGH 2 StR 276/00). Keine Anhaltspunkte ergeben sich ferner in Bezug auf die beim Amtsmissbrauch geforderte Vorteils- oder Bereicherungsabsicht. Selbst wenn hypothetisch von einem Ausschlussgrund und einer Mitteilungspflicht ausgegangen würde, könnte daraus nicht per se auf eine Vorteils- oder Bereicherungsabsicht des Beschuldigten 1 geschlossen werden.