57 StPO bestand somit nicht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass den Beschuldigten 1 eine Mitteilungspflicht getroffen hätte, änderte dies nichts an der Tatsache, dass damit der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt wäre. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 1 Amtsmissbrauch durch Unterlassen vor. Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassen ist in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann (HEIMGARTNER, a.a.O., N 18 zu Art. 321 StGB, mit weiteren Hinweisen sowie auch zum Folgenden). Ist ein Amtsträger indessen als Garant verpflichtet, einen Grundrechtseingriff aufzuheben und