Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise festhält, kann eine notorische Tatsache nicht verheimlicht werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Zuteilung des Beschwerdeverfahrens BK 17 263 an den Beschuldigten 1 weder für das die Zuteilung vornehmende Präsidium der Strafabteilung noch für den Beschuldigten 1 Gründe ersichtlich waren, die eine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt hätten. Die fragliche Chinareise war eine bekannte Tatsache und wurde vom Beschuldigten 1 nicht verheimlicht. Eine Mitteilungspflicht im Sinn von Art. 57 StPO bestand somit nicht.